TOP: Das Ehrenamt im Vorstand soll gestärkt werden !

Das Saarland hat eine Bundesratsinitiative ?Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen? gestartet. Die Vorberatungen über den Gesetzesentwurf sind mit den anderen Bundesländern bereits angelaufen. Das hat Ministerpräsident Peter Müller heute in Saarbrücken im Anschluss an die Kabinettsitzung mitgeteilt.

 

Peter Müller wörtlich: ?Bürgerschaftliches Engagement ist eine wichtige Voraussetzung für das solidarische Zusammenleben in unserer Gesellschaft. Daher müssen wir uns dafür einsetzen, ehrenamtliche Tätigkeit etwa im sportlichen, kulturellen oder sozialen Bereich durch konkretes politisches Handeln zu stärken und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Bürgerinnen und Bürger bereit sind, durch ihr Engagement unsere Gesellschaft auf den unterschiedlichsten Ebenen zu bereichern. In der Vergangenheit sind in diesem Zusammenhang bereits wichtige Schritte unternommen worden. Ich erinnere an das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, mit dem die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verbessert worden sind. Ein Bereich der bislang allerdings ausgeklammert worden ist, ist die Frage der sachgerechten Ausgestaltung von Haftungsregelungen für diejenigen, die sich ehrenamtlich und unentgeltlich in Vorständen gemeinnütziger Vereine engagieren.?Der Gesetzentwurf der saarländischen Landesregierung hat zum Ziel, die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und damit das bürgerschaftliche Engagement zu stärken. Hierzu soll das externe Haftungsrisiko des ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins eingeschränkt werden. Im Einzelnen sind daher folgende Änderungen für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder beabsichtigt:

- Begrenzung der Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf die Fälle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit (soweit nicht durch Satzung bereits erfolgt).

- Anspruch auf Haftungsfreistellung gegenüber dem Verein bei Haftung gegenüber ?Dritten?, außer der Schaden wurde vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht.

- Begrenzung der Haftung für die verzögerte Stellung des Insolvenzantrages auf den Fall, dass das jeweilige Vorstandsmitglied die Stellung des Insolvenzantrages selbst verzögert oder positive Kenntnis von einer entsprechenden Pflichtverletzung durch ein anderes Vorstandsmitglied hat.

- Keine Haftung für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für solche Vorstandsmitglieder, die nach der schriftlich festgelegten Aufgabenverteilung für die Einhaltung der Zahlungspflichten nicht verantwortlich sind (= gesetzliche Klarstellung).

- Wegfall der Steuerhaftung nach § 69 AO für solche Vorstandsmitglieder, die nach der schriftlich festgelegten Aufgabenverteilung für die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten nicht verantwortlich sind / Wegfall der bisherigen Überwachungspflicht im Hinblick auf die übrigen Vorstandsmitglieder, Haftung nur im Falle der positiven Kenntnis von steuerlichen Pflichtverletzungen der zuständigen Vorstandsmitglieder.

 





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